Haussmann

13.01.2012: ESTV legt Jahresend- und Jahresmittelkurse für 2011 fest

Die Eidg. Steuerverwaltung hat für sämtliche Devisen die Jahresendkurse per 31.12.11 sowie die Jahresmittelkurse für 2011 publiziert. Die wichtigsten Jahresendkurse lauten wie folgt:

 

1 EUR = 1.2139 CHF
1 USD = 0.935099 CHF
1 GBP = 1.45325 CHF

 

Sämtliche Devisenkurse können unter http://www.ictax.admin.ch/2011/de/index.html eingesehen werden. Wir empfehlen unseren Mandanten bei der Umrechnung von Fremdwährungen die publizierten ESTV-Kurse zu verwenden.

04.01.2012: Schweizer Mehrwertsteuer – Relevanz einer Umsatzabstimmung

Auswirkungen des neuen Mehrwertsteuer-Gesetzes (MWSTG). Wir haben für Sie die wichtigsten Merkmale in beiliegendem Schreiben zusammengefasst und bitten Sie, diese zu beachten.

03.01.2012: Eingeschränkte Revision – Dienstleistungen aus einer Hand

Hinweise zur Unabhängigkeit. Lesen Sie mehr über die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit an die Revisionsstelle in diesem PDF-Dokument.

28.12.2011: ESTV - Senkung der Zinssätze bei der Mehrwertsteuer auf Anfang 2012

Das Eidgenössische Finanzdepartement senkt die Sätze für den Verzugszins und den Vergütungszins bei der Mehrwertsteuer um je 0,5 Prozentpunkte. Ab dem 1. Januar 2012 betragen somit sowohl der Verzugs- als auch der Vergütungszinssatz 4,0 Prozent pro Jahr. Weitere Informationen lesen Sie unter www.estv.admin.ch/mwst/themen.

30.11.2011: Rundschreiben der ESTV - Direkte Bundessteuer

Wir informieren Sie über folgendes Rundschreiben der ESTV:

 

1. Zinssätze direkte Bundessteuer im Kalenderjahr 2012
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat mit der Änderung vom 29. September 2011 des Anhangs zur Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer den Verzugs- und Rückerstattungszins um 0.5 Prozentpunkte gesenkt. Der Vergütungszins für Vorauszahlung bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die Zinssätze für das Kalenderjahr 2012 lauten wie folgt:

 

• Verzugs- und Rückerstattungszins 3.0 %
• Vergütungszins für Vorauszahlungen 1.0 %

 


2. Höchstabzüge Säule 3a im Steuerjahr 2012
Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bleibt für das Steuerjahr 2012 unverändert. Es gelten gleich wie im Vorjahr folgende Höchstabzüge:

 

• Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule Fr. 6'682.-
• Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne 2. Säule Fr. 33'408.-

 

Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.

21.11.2011: Initiative zur Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene

Beim Zustandekommen der Volksinitiative ,,Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)" und Annahme derselben in der Volksabstimmung würde der Bund eine ausschliessliche Kompetenz zur Erhebung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer erhalten. Alle Schenkungen und Nachlässe würden voraussichtlich ab 1. Januar 2017 zu einem einheitlichen Satz von 20% besteuert, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers/ Schenkers in der Schweiz war bzw. der Erbgang in der Schweiz eröffnet wurde. Zuwendungen zu Lebzeiten würden dem Nachlass grundsätzlich zugerechnet.

 

Neben gewissen Erleichterungen für Familienunternehmen und Landwirtschaftsbetriebe sieht der Initiativtext folgende Steuererleichterungen /-befreiungen vor:


* einmaliger Freibetrag von CHF 2 Millionen auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen;


* Lebzeitige Schenkungen und letztwillige Verfügungen die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden;


* Lebzeitige Schenkungen und letztwillige Verfügungen an steuerbefreite (gemeinnützige) juristischen Person;


* Geschenke im Wert von bis zu CHF 20‘000 pro Jahr und beschenkter Person.

 

Obwohl mit einem allfälligen Inkrafttreten der neuen Regelung erst 2017 zu rechnen ist, entfaltet die Initiative bei einer Annahme schon früher Wirkung. Die Initiative sieht nämlich vor, dass Schenkungen ab dem 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet und somit rückwirkend besteuert werden.

 

Die Wahrscheinlichkeit des Zustandekommen und der Annahme der Initiative ist derzeit nicht abschätzbar. Im Hinblick auf eine allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuer, die auch rückwirkend auf Vermögensdispositionen ab dem 1. Januar 2012 anwendbar ist, empfiehlt es sich, bereits im Jahr 2011 entsprechende Überlegungen zu machen und gegebenenfalls noch bis Ende des Jahres die geplanten Dispositionen zu treffen.

 

Gerne beraten und unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung und fundiertem Wissen, um allfällige Massnahmen zu ergreifen.