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Stellenmeldepflicht

Stellenmeldepflicht

Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5 Prozent. Die Übergangsphase ermöglicht es den Arbeitgebern und den Kantonen, ihre Prozesse und Ressourcen zur Bearbeitung der zu meldenden Stellen sowie ihre Zusammenarbeit an die neue Regelung anzupassen.

In der Liste der Berufsarten (PDF, 47 kB, 30.04.2018) ist festgehalten, welche Berufsarten (inkl. zugeordneter Berufsbezeichnungen) vom 1. Juli 2018 bis und mit 31. Dezember 2019 bei einem Schwellenwert von 8 Prozent Arbeitslosigkeit meldepflichtig sind. Diese Liste steht unter dem Vorbehalt des definitiven Entscheides des Bundesrates, welcher voraussichtlich im Mai 2018 erfolgen wird.

 

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