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Bilaterales Abkommen mit Frankreich zur Krankenversicherung von Grenzgängern

Am 1. Oktober 2016 ist das neue bilaterale Abkommen mit Frankreich zur Krankenversicherung von Grenzgängern in Kraft getreten. Das Abkommen sieht vor, dass Personen, die in Frankreich gesetzlich versichert sind und sich nie formell in der Schweiz von der Versicherungspflicht haben befreien lassen, im Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 ein Gesuch auf Befreiung in der Schweiz stellen können. Lassen die Betroffenen diese Frist ungenutzt verstreichen, sind sie in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Personen, die in beiden Ländern gesetzlich versichert sind und in der Schweiz versichert bleiben wollen, können mit einer Bescheinigung des Schweizer Krankenversicherers aus der Versicherung in Frankreich austreten. In beiden Fällen ist das Optionsrecht einmalig und unwiderruflich.

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