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Beim Zustandekommen der Volksinitiative ,,Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)" und Annahme derselben in der Volksabstimmung würde der Bund eine ausschliessliche Kompetenz zur Erhebung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer erhalten. Alle Schenkungen und Nachlässe würden voraussichtlich ab 1. Januar 2017 zu einem einheitlichen Satz von 20% besteuert, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers/ Schenkers in der Schweiz war bzw. der Erbgang in der Schweiz eröffnet wurde. Zuwendungen zu Lebzeiten würden dem Nachlass grundsätzlich zugerechnet.
Neben gewissen Erleichterungen für Familienunternehmen und Landwirtschaftsbetriebe sieht der Initiativtext folgende Steuererleichterungen /-befreiungen vor:
* einmaliger Freibetrag von CHF 2 Millionen auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen;
* Lebzeitige Schenkungen und letztwillige Verfügungen die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden;
* Lebzeitige Schenkungen und letztwillige Verfügungen an steuerbefreite (gemeinnützige) juristischen Person;
* Geschenke im Wert von bis zu CHF 20‘000 pro Jahr und beschenkter Person.
Obwohl mit einem allfälligen Inkrafttreten der neuen Regelung erst 2017 zu rechnen ist, entfaltet die Initiative bei einer Annahme schon früher Wirkung. Die Initiative sieht nämlich vor, dass Schenkungen ab dem 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet und somit rückwirkend besteuert werden.
Die Wahrscheinlichkeit des Zustandekommen und der Annahme der Initiative ist derzeit nicht abschätzbar. Im Hinblick auf eine allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuer, die auch rückwirkend auf Vermögensdispositionen ab dem 1. Januar 2012 anwendbar ist, empfiehlt es sich, bereits im Jahr 2011 entsprechende Überlegungen zu machen und gegebenenfalls noch bis Ende des Jahres die geplanten Dispositionen zu treffen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung und fundiertem Wissen, um allfällige Massnahmen zu ergreifen.