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Praxis der ESTV zum Meldeverfahren bei Dividenden-Ausschüttungen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung verweigert seit ihrer Praxis-Verschärfung im Jahr 2011 die Inanspruchnahme des Meldeverfahrens, wenn die Meldefrist von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende überschritten ist. Dies hat zur Folge, dass die Verrechnungssteuer zunächst bezahlt werden muss und im ordentlichen Verfahren wieder zurück gefordert werden kann. Zudem verlangt die ESTV Verzugszinsen auf den zu spät bezahlten Verrechnungssteuerbeträgen. Eine fristgerechte Einreichung der notwendigen Formulare empfiehlt sich deshalb in jedem Fall. Bei Fragen sind wir gerne bereit, Ihnen die notwendige Unterstützung zu gewähren.