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Revidierter Steuerabzug von Aus- und Weiterbildungskosten ab 2016

Der Bundesrat hat beschlossen das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen, ebenso wurden Anpassungen in der Berufskostenverordnung vorgenommen. Damit werden neu alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten zum Abzug zugelassen. Der Abzug beträgt beim Bund maximal CHF12‘000 pro Steuerperiode. Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet. Wie bisher bleiben die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig.

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