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Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – neu ab 1. Januar 2013

Seit dem 1. Januar 2013 gelten die neuen Bestimmungen des Schweizer Entsendungsgesetzes. Das Entsendungsgesetz sowie die dazugehörige Verordnung regeln die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen, die den in die Schweiz entsandten Arbeitnehmenden gewährt werden müssen. Zu beachten sind:

 

1) die minimale Entlöhnung inkl. Zuschläge

2) Arbeits- und Ruhezeit

3) Mindestdauer der Ferien

4) Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

5) Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen

6) Nichtdiskriminierung, namentliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

 

Diese Bestimmungen ergeben sich aus Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen oder aus Normalarbeitsverträgen. Entsandte Angestellte haben zudem Anspruch auf eine Unterkunft zu einem bezüglich Hygiene und Komfort üblichen Standard. Im Weiteren regelt das Entsendungsgesetz das Meldeverfahren, welches bei Entsendungen bis 90 Tage aus einem Mitgliedstaat der EU-25/EFTA das Bewilligungsverfahren abgelöst hat. Ab dem 1. Mai 2013 ist der Meldung auch der Lohn bekannt zu geben. Zudem ist eine schriftliche Erklärung beizulegen, dass der Arbeitgeber von den oben erwähnten Bedingungen Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet diese einzuhalten.

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