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Bessere Integration durch Abschaffung administrativer Auflagen
Für vorläufig Aufgenommene wird es zukünftig einfacher werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen abgeschafft wird. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. November 2017 das erste Paket mit entsprechenden Anpassungen der Verordnungen des Ausländergesetzes (AuG) genehmigt und die Teilinkraftsetzung per 1. Januar 2018 beschlossen.
Mit der Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 wird die Integrationsförderung gestärkt. Das Potenzial derjenigen Menschen, die bereits in der Schweiz leben, soll besser ausgeschöpft werden. Dazu wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert. Aus diesem Grund wird nun mit der geänderten Verordnung die Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen abgeschafft. Heute müssen vorläufig Aufgenommene zehn Prozent ihres Lohns in Form einer Sonderabgabe entrichten. Mit der Streichung dieser Abgabe reduziert sich zum einen der administrative Aufwand für die Arbeitgeber. Zum andern wird es für vorläufig Aufgenommene attraktiver, eine Arbeit aufzunehmen.
Zustimmung in der Vernehmlassung
In der Vernehmlassung, die von April bis August 2017 dauerte, stiess der Verordnungsentwurf insgesamt auf grosse Zustimmung. Eine Mehrheit der Kantone, der Dachverbände und interessierten Kreise sowie die Konferenz der Kantonsregierungen begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen. Die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen wird besonders begrüsst, weil damit eine wichtige Hürde für die Arbeitgeber bei der Anstellung von vorläufig aufgenommenen Personen beseitigt werde.
Weitere Verordnungsänderungen beziehen sich auf die kantonalen Integrationsprogramme. Diese sollen in den Jahren 2018 bis 2021 fortgesetzt werden. Die Erfahrungen während der laufenden Programmperiode haben gezeigt, dass sich die Fixierung des jährlichen Beitrags aus den Integrationspauschalen in der Praxis nicht bewährt, da die Zahl der Personen im Asylbereich starken Schwankungen unterliegt. Künftig wird der Bund den Kantonen die Mittel für die Integrationsförderung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme wieder wie früher gestützt auf die effektive Zahl der Entscheide im Asylbereich zwei Mal jährlich ausrichten.