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Änderungen im OR und Entsendegesetz

Auf 1. April 2017 sind Änderungen des Entsendegesetzes und des OR in Kraft getreten, welche die Verwaltungssanktionen verschärfen und neu die Verlängerung von Normalarbeitsverträgen (NAV) mit Mindestlöhnen ermöglichen. Bei einem Verstoss gegen die schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen kann ein ausländisches Unternehmen gemäss EntsG neu mit einer Verwaltungssanktion in Höhe von max. CHF 30‘000.00 (vorher max. CHF 5‘000.00) belegt werden. Zudem kann alternativ ein Verbot, während bis zu fünf Jahren in der Schweiz Dienste anzubieten, auferlegt werden. In besonders schwerwiegenden Fällen können beide Sanktionen kumulativ ausgesprochen werden. Gemäss dem neuen Art. 360a Abs. 3 OR können befristet eingeführte NAV mit zwingenden Mindestlöhnen verlängert werden, wenn die kantonale Tripartite Kommission weiterhin Verstösse festgestellt hat oder wenn Hinweise vorliegen, dass bei Wegfall des NAV mit erneuten Unterbietungen zu rechnen ist.

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