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Abschaffung der Inhaberaktien
Abschaffung der Inhaberaktien
Nach den Beratungen im schweizerischen Parlament steht nun fest, dass die Inhaberaktien in der Schweiz abgeschafft werden. Ausnahmen gelten einzig für Gesellschaften, die ihre Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet haben. Somit werden ab Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich am 1. Januar 2020) grundsätzlich keine Neugründungen mit Inhaberaktien mehr möglich sein. Bestehende Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien müssen diese in Namenaktien umwandeln. Hierfür gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes. Bei Nichteinhaltung der Frist werden die Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.